in der Fassung vom 12. Dezember 2017


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen: „Eisenbahnfreunde 99 e.V. Karlsdorf-Neuthard“ und hat seinen Sitz in 76689 Karlsdorf-Neuthard

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, die Beschäftigung mit dem Eisenbahnwesen, im Original und Modell, im Rahmen einer interessanten und abwechslungsreichen Freizeitgestaltung zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für dieses Hobby zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
Darüber hinaus bietet der Verein auch Aktivitäten mit land- und wassergängigen Modellen an sowie die Beschäftigung mit Elektronik- und Computerthemen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat:
a) Mitglieder über 18 Jahre,
b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,

c) Ehrenmitglieder.

Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Mitglieder können, unter Leistung von Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag, alle Personen werden die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Das neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung in gedruckter Form und verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden, und sind dadurch beitragsfrei.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, und Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu ersetzen.
Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.
Neue Mitglieder zahlen Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag, welche nach Zustimmung der Vorstandschaft fällig ist. Der Jahresbeitrag reduziert sich um 50%, wenn der Eintritt im zweiten Kalenderhalbjahr erfolgt. Die fällige Aufnahmegebühr ist jedoch in voller Höhe zu zahlen.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung zum Beitritt als Mitglied durch den gesetzlichen Vertreter schriftlich erforderlich.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres, mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 9). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Recht am Verein und seiner Einrichtungen. Gespendete Gegenstände oder Gelder verbleiben im Besitz des Vereins.

§ 9 Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand,
b) Die Ausschüsse,
c) Die Mitgliederversammlung.

Der 1. oder der 2. Vorsitzende in Verbindung mit dem Schriftführer oder dem Schatzmeister oder dem Technischen Beauftragten sind gerichtlich und außergerichtlich die Vertreter des Vereins im Sinne §26 BGB.
Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Technischen Beauftragten und bei Bedarf einem Jugendleiter.
Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt, wobei der 1. Vorstand und der Schriftführer in den geraden Jahren, der 2. Vorsitzende, Schatzmeister und Technischen Beauftragten in den ungeraden Jahren gewählt wird.
Aufgrund des Gründungsjahres 2000 wird die Vorstandschaft komplett gewählt, wobei der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, Technische Beauftragte und ein Kassenprüfer erstmals auf drei Jahre gewählt werden.
Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen, die Gemeinschaft betreffenden Angelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht durch die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ausgaben, die ihnen in Ausübung ihres Amtes erwachsen, können von der Gemeinschaft erstattet werden. Eine Beitragsfreistellung ist nicht möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Übrigen gibt sich der Vorstand die Geschäftsordnung selbst.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen Vertreter, geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Zwei Kassenprüfer haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchzuführen. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladungen erfolgen schriftlich und müssen spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
a) Die Vorlage des Jahresberichts
b) Bericht und Entlastung des Schatzmeisters
c) Entlastung der Vorstandschaft
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl des Kassenprüfers, welcher dem Vorstand nicht angehören darf
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr
g) Satzungsänderungen

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Soweit das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, bedürfen Beschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand hat auch über diesen Zeitpunkt hinaus Geschäfte weiterzuführen, wenn ein neuer Vorstand noch nicht gewählt ist.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb 4 Wochen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Aus besonderen Anlässen können außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einberufen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Karlsdorf-Neuthard, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Modellbaus zu verwenden hat.
Erfolgt keine Neugründung mehr, so ist das Vereinsvermögen ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 13 Haftung

Die Beteiligten an den Veranstaltungen des Vereins und das Benutzen der Anlagen und Geräte erfolgt ausschließlich auf Gefahr jedes einzelnen Mitgliedes oder Gastes. Der Verein lehnt ausdrücklich jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab. Der Verein verpflichtet sich, für jedes ordentliche Mitglied eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Durch die Gründungsversammlung per Abstimmung genehmigt am 03. Mai 2000.
Die 3. Änderung wurde am 12.12.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Satzung als PDF